Rechtsanwalt Dr. Gau (Dortmund): Bundesweit Rechtsmittel bei Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, Strafrecht
  Erkennungsdienstliche Behandlung
 

 

 

 
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Die erkennungdienstliche Behandlung wird gem. § 81 b StPO angeordnet, wenn dies zur "Durchführung des Strafverfahrens" oder "zu Zwecken des Erkennungsdienstes", d.h.  zur Verhütung bzw. besseren Verfolgbarkeit zukünftiger Straftaten erforderlich ist. Es gibt also zwei verschiedene Anlassmotive, die jeweils verschiedene Rechtsfolgen auslösen.

 

Die möglichen Maßnahmen sind umfangreich. Üblich ist es, von dem Betroffenen Fotos, Fingerabdrücke und Handflächenabdrücke zu nehmen.

 

Die Fingerabdrücke können dann mit bereits gespeicherten oder später gefundenen Spuren verglichen werden.

 

Die Fotos werden als so genannte „Lichtbildvorlage“ Geschädigten oder Zeugen einer Straftat vorgelegt.

 

 

 

Selbstverständlich ist hierbei nicht auszuschließen, dass Sie einem Täter ähnlich sehen und aufgrund dessen zu Unrecht verdächtigt werden. In einem kleineren Vorort kann darüber hinaus bereits die Vorlage Ihres Fotos zu „Gerede“ führen. Aufgrund dessen stellt die Anfertigung solcher Unterlagen in der Regel eine erheblich psychische Belastung für den Betroffenen dar.

 

Zwar muss der Zeuge versichern, dass er nicht über den Inhalt der Vorlagen spricht - aber überprüft werden kann dies naturgemäß nicht.

 

 

 
   
 
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