Rechtsanwalt Dr. Gau (Dortmund): Bundesweit Rechtsmittel bei Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, Strafrecht
  Erscheinungszwang
 

 

 

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Einer Ladung als Beschuldigter zur erkennungsdienstlichen Behandlung müssen Sie grundsätzlich Folge leisten, wenn Sie nicht dagegen Rechtsmittel einlegen.

 

Befolgen Sie die Vorladung ohne Weiteres nicht, können Sie gem. § 81 b StPO ohne weitere Androhung polizeilich vorgeführt werden. Notfalls können Ihnen sogar mit Zwang (u.a.) Fingerabdrücke und Fotos abgenommen oder Ihr Äußeres verändert werden (z.B. Bart ankleben).

 

 

 

Wird das richtige Rechtsmittel eingelegt, werden in der Regel bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens keine Zwangsmaßnahmen angewendet. Wird das Rechtsmittelverfahren gewonnen - was durchaus nicht selten geschieht -, dann müssen Sie selbstverständlich überhaupt nicht mehr zur erkennungsdienstlichen Behandlung.

 

 
   
 
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