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Einer Ladung als Beschuldigter zur erkennungsdienstlichen Behandlung müssen Sie grundsätzlich Folge leisten, wenn Sie nicht dagegen Rechtsmittel einlegen.
Befolgen Sie die Vorladung ohne Weiteres nicht, können Sie gem. § 81 b StPO ohne weitere Androhung polizeilich vorgeführt werden. Notfalls können Ihnen sogar mit Zwang (u.a.) Fingerabdrücke und Fotos abgenommen oder Ihr Äußeres verändert werden (z.B. Bart ankleben).
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Wird das richtige Rechtsmittel eingelegt, werden in der Regel bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens keine Zwangsmaßnahmen angewendet. Wird das Rechtsmittelverfahren gewonnen - was durchaus nicht selten geschieht -, dann müssen Sie selbstverständlich überhaupt nicht mehr zur erkennungsdienstlichen Behandlung.
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