Rechtsanwalt Dr. Gau (Dortmund): Bundesweit Rechtsmittel bei Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, Strafrecht
  Löschung
 

 

 

Ob Sie die Löschung Ihrer Daten beantragen können, hängt abermals von dem mit der erkennungsdienstlichen Behandlung verfolgten Zweck ab.

 

Wurden beispielsweise Fingerabdrücke zum Vergleich („zur Durchführung des Strafverfahrens“) genommen, werden diese Bestandteil der Strafakten des Gerichts. Eine Löschung können Sie selbst bei einem Freispruch nicht verlangen. Die Daten werden hierbei so lange aufbewahrt, wie die Strafakten aufbewahrt werden.

 

Wurden die Abdrücke jedoch zur Verhütung zukünftiger Strafverfahren („für Zwecke des Erkennungsdienstes“) abgenommen, verwaltet die Kriminalpolizei die Daten. Nach der Einstellung/dem Freispruch kann ein Antrag auf Vernichtung gestellt werden. Die weitere Aufbewahrung setzt dann voraus, dass in dem Verfahren die Verdachtsmomente nicht ausgeräumt wurden, also ein fortbestehender Tatverdacht vorliegt.

 

Auch nach einem längeren Zeitablauf nach Verurteilung kann die Löschung der „für zukünftige Zwecke“ gespeicherten Daten beantragt werden. Hierbei kommt es darauf an, ob die weitere Aufbewahrung noch „verhältnismäßig“ ist. Das weitere Aufbewahren der Akten ist nur erlaubt, wenn die Gefahr besteht und belegt wird, dass Sie auch weiterhin Straftaten begehen werden.

 

Sollte der Antrag auf Löschung Erfolg haben, werden die Daten auch bei den weiteren Stellen (LKA, BKA etc.) gelöscht.

 

 
   
 
Diese Webseite wurde kostenlos mit Homepage-Baukasten.de erstellt. Willst du auch eine eigene Webseite?
Gratis anmelden