Rechtsanwalt Dr. Gau (Dortmund): Bundesweit Rechtsmittel bei Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, Strafrecht
  Weitergabe der Daten
 

  

 

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Ihre Daten werden darüber hinaus zeitnah allen Behörden, die polizeiliche Aufgaben wahrnehmen (z.B. LKA, BKA, Bundespolizei [früher BGS]) zur Verfügung gestellt, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung zur Verhütung zukünftiger Straftaten erfolgte. Ermächtigungsgrundlage hierfür ist § 481 StPO. Diese Behörden können die Informationen nutzen und sind hierbei nicht an den ursprünglichen Zweck (z.B. Beweissicherung) gebunden.

 

Die Daten gelangen so in Ihre Strafakten und in die Kriminalpolizeiliche personenbezogene Sammlung (KpS). Einen Überblick, welche Daten aus dieser Sammlung an welche Behörden übermittelt werden dürfen, erhalten Sie hier.

 

 

 

 

 
   
 
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